Gemäss dem Gesetz über die Volksschule leistet der Kanton anerkannten Jugendmusikschulen Beiträge von 50 Prozent an den anrechenbaren Betriebsaufwand. Der Vollzug dieser Subvention ist in der Musikschulverordnung (MSV) geregelt. Seit der Inkraftsetzung der geltenden MSV im April 1991 haben sich die Ansprüche an den Unterricht und die Führung von Musikschulen verändert.
Totalrevision der Musikschulverordnung
Das Amt für Volksschule hat eine Arbeitsgruppe mit dem Auftrag eingesetzt, das Finanzierungsmodell und die Qualitätssicherung der Musikschulen zu überprüfen. Die Arbeitsgruppe hat in der Folge einen Bericht vorgelegt, der den Musikschulen im Kanton Thurgau sowie den Musik- und Bildungsverbänden zur Konsultation unterbreitet wurde. Aufgrund der Rückmeldungen wurde die Vorlage überarbeitet.
Die Änderungen bedingen eine Totalrevision der MSV. Die für die kantonale Anerkennung nötigen Qualitätsanforderungen und Rahmenbedingungen der Besoldung der Lehrpersonen werden in die Kompetenz des Amts für Volksschule gewiesen, das einen Leitfaden erlassen wird.
In den vergangenen Jahren lag der Anteil des Kantons am anrechenbaren Betriebsaufwand lediglich bei rund 48 Prozent statt den geforderten 50 Prozent. Gleichzeitig war der anrechenbare Betriebsaufwand zu erhöhen, da die Berücksichtigung der Infrastrukturkosten zu tief war. Diese Anpassungen führen zu Mehrkosten von rund 0.6 Millionen Franken ab dem Jahr 2024.