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Kanton
01.07.2021

Eschenzer Horn: Schutzanordnung in Kraft

Rundblick aufs Schutzgebiet und den Rhein. Bild: Kanton Thurgau / Andrea Brandes
Am 1. Juli 2021 tritt die kantonale Schutzanordnung für das Naturschutzgebiet beim Eschenzer Horn in Kraft. Das Gebiet ist wichtig für den Erhalt der Biodiversität und wird durch die Anordnung nun besser geschützt.

Das Riedgebiet am Eschenzer Horn ist ein Flachmoor von nationaler Bedeutung. Der Uferbereich und die angrenzende Wasserfläche gehören zum international bedeutenden Wasser- und Zugvogelreservat «Stein am Rhein». Verantwortlich für den Schutz ist der Kanton, der zu diesem Zweck eine Schutzanordnung erlassen hat. Diese ist seit dem 1. Juli 2021 rechtskräftig.

Die Anordnung betrifft das gesamte Ried- und Schilfgebiet zwischen der Verzweigung Rheinweg/Lindenstrasse bis zum Wald beim Dorfbach sowie angrenzende Flächen. Der Bereich weiter östlich steht unter kommunalem Schutz. Ziel ist es, das Flachmoor als Lebensraum für seltene, gefährdete und geschützte Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Dazu gehören beispielsweise der Kuckuck, die Ringelnatter und der grosse Wiesenknopf. Besser geschützt werden soll auch die intakte Uferlandschaft in diesem Gebiet.

Neu sorgen Pufferzonen dafür, dass weniger Nährstoffe aus den Landwirtschaftsflächen in das Flachmoor gelangen. Der Nährstoffeintrag ist deshalb problematisch, weil die auf einen mageren Strandort angewiesene Riedvegetation sehr empfindlich darauf reagiert. Nährstoffliebende Pflanzen können sich etablieren und verdrängen schliesslich die ursprüngliche Moorpflanzengesellschaft.

Betreten nur auf bezeichneten Trampelpfaden

Die wichtigsten Bestimmungen der Schutzanordnung sind:

  • Das Schutzgebiet selbst darf nur auf den bezeichneten Trampelpfaden betreten werden. Zugänge zum Ufer werden zur Vermeidung von Störungen aufgehoben.
  • Der Trampelpfad entlang des Dorfbachs wird daher verkürzt. Am Pfadende ist eine Beobachtungsplattform geplant. Diese erlaubt den Blick ans Ufer und aufs Wasser, ohne dabei die Tiere zu stören.
  • Hunde sind an der Leine zu führen, auch auf dem Weg entlang der südlichen Riedgrenze bei der Müliwiese und dem Bunker.
  • Der Uferbereich vor dem Schilf darf auch bei Niedrigwasser und im Winter nicht begangen werden.
  • Im Bereich des Schutzgebietes darf nicht gebadet werden.
  • Boote und andere Schwimmkörper, wie beispielsweise Stand-Up-Paddles, müssen einen Abstand von 25 Metern zum Schilfröhricht einhalten.
  • Aufgrund der Bestimmungen für das Vogelschutzgebiet ist die Ausübung von Wassersportarten wie Stand-Up-Paddeln, Surfen, Wasserskifahren, Sporttauchen usw. sowie das Fahren mit Drachensegelbrettern und ähnlichen Geräten vom 1. Oktober bis 31. März gänzlich verboten.

Das Einhalten obiger Regeln ist wichtig, aktuell beispielsweise damit Vögel nicht beim Brüten gestört werden.

Zusammengefasst werden die wichtigsten Bestimmungen auch auf Tafeln, die bis kommenden Herbst neu am Gebietsrand aufgestellt werden. Zuwiderhandlungen können gestützt auf die Schutzanordnung geahndet werden.

Zu finden ist die neue Schutzanordnung auch auf der Homepage des Amts für Raumentwicklung (https://raumentwicklung.tg.ch  Aktuell).

Redaktion